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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826, § 31 BGB) im Dieselskandal besteht, wobei der Schaden im Abschluss des Kaufvertrags liegt und gezogene Nutzungsvorteile linear unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anzurechnen sind. Die Verjährung des Anspruchs wird durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt, auch wenn die Anspruchsanmeldung zum Klageregister später erfolgt. Eine erhebliche Zuvielforderung in einem außergerichtlichen Schreiben hindert den Eintritt des Schuldnerverzugs und damit den Anspruch auf Verzugszinsen, nicht jedoch den Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |