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Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Motoren sind verjährt, wenn der Kläger spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Die Verjährung erfasst dabei unabhängig von der Anspruchsgrundlage jeden deliktischen Anspruch, der auf den maßgeblichen Lebenssachverhalt gründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |