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Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Im sogenannten Diesel- oder Abgasskandal ist die Kenntnis der Klägerin von der allgemeinen Problematik und der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs spätestens im Jahr 2016 ausreichend für den Verjährungsbeginn, auch wenn Details unbekannt waren oder eine weitere Information unterblieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |