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Voraussetzung eines jeden Anspruchs des Klägers im Abgasskandal, sei es aus § 826 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB mit Vorschriften des EG-Rechts oder nach kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, ist die Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der PKW einen Zustand aufweist, der als Sachmangel bzw. unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des EG-Rechts anzusehen sein könnte. Der Verweis darauf, dass der PKW mit einem „Thermofenster“ versehen sei und im Realbetrieb die Emissionsgrenzwerte überschreite, ist floskelhaft und nicht mit tatsachenbezogenem Inhalt unterlegt, wenn er ohne jeden ersichtlichen tatsächlichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |