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Das Landgericht Hagen hat eine Klage auf Zahlung aus einem Luftfahrt-Kaskoversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalls beim Aufrüsten eines Motorseglers abgewiesen. Der Versicherer hatte die Regulierung unter Verweis auf Ausschlüsse für Schäden durch Arbeiten am Luftfahrzeug (Ziff. 3.1.5 der Versicherungsbedingungen) oder Fehlbedienung (Ziff. 3.1.6 der Versicherungsbedingungen) abgelehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |