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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) aufgrund der Verwendung eines Thermofensters ist unbegründet, wenn kein sittenwidriges Handeln der Beklagten vorgetragen wird und keine Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder besonders verwerfliches Verhalten dargelegt werden. Auch die ursprünglich eingebaute Fahrkurvenerkennung begründet keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf, insbesondere wenn die Beklagte eine Verhaltensänderung durch Offenlegung und Bereitschaft zur Entfernung der Funktion in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt gezeigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |