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Der Kläger hat seiner Substantiierungslast im Hinblick auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht nachzukommen, wenn er nicht unter Beweis stellt, dass der von ihm behauptete Motortyp im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist und dieser Motor nicht von einem Rückruf erfasst ist. Vom Kraftfahrtbundesamt als zulässig eingestufte Abschaltstrategien können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da in solchen Fällen nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten wäre. Ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten ist im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |