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Ein Fahrzeughersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber Fahrzeuge mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware in den Verkehr bringt. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189 in den Verkehr brachte, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer solchen Software ausgestattet war. Der Hersteller ist für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich und muss den Motor eigenständig auf Gesetzmäßigkeit überprüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |