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Ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Diesel-Abgasskandal besteht, wobei der Kläger Ersatz der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen kann. Der erstattungsfähige Schaden umfasst auch die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit. Die Einrede der Verjährung wurde zurückgewiesen, ebenso die Argumentation zur teleologischen Reduktion des § 852 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |