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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit manipuliertem Dieselmotor ist verjährt, wenn der Kläger durch Veröffentlichungen und Medienberichte im Jahr 2015 sowie spätestens durch ein Schreiben der Beklagten im Februar 2016 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hatte oder sich grob fahrlässig in Unkenntnis befand und die Klage erst im Jahr 2020 erhoben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |