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Nach Ansicht des Senats haftet die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger auf Schadensersatz nach § 826 BGB, da die Vorstände der Beklagten am Tag des Kaufs bereits positives Wissen über die Manipulationen am EA 189 durch die V. AG hatten. Eine Haftung nach § 826 BGB wird auch nicht dadurch gehindert, dass das Fahrzeug bereits vor der Kenntniserlangung in Verkehr gebracht wurde, unter dem Blickwinkel der nachträglichen unterlassenen Aufklärungspflicht aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns (Ingerenz). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |