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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Diesel-Abgasskandal setzt den Nachweis eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens voraus. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten. Die Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA bei einem Fahrzeugtyp genügt nicht, um eine Manipulationssoftware entsprechend des Motors EA189 anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfstandbetrieb-Software fehlen und der Kläger diesbezüglich lediglich 'ins Blaue hinein' behauptet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |