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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht nicht, wenn der Kläger hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Einrichtung darlegungs- und beweisfällig bleibt. Eine Behauptung, in dem Motor sei eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut, die durch eine fahrzykluserkennungsbasierte Funktionsweise eine Veränderung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges aktiviere, zu der es im Normalbetrieb im Straßenverkehr nicht komme, stellt sich ohne greifbare Anhaltspunkte als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue hinein" dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |