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Der Kläger bleibt hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennung an dem streitgegenständlichen Motor EA 288 darlegungs- und beweisfällig. Allein aus der Tatsache, dass bei Messungen im normalen Straßenverkehr höhere NOx-Werte gemessen wurden, kann nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung geschlossen werden, da die im normalen Straßenverkehr gemessenen NOx-Werte immer von den auf dem Prüfstand gemessenen Werten abweichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |