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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Abgasskandal scheitert, wenn die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht hinreichend substantiiert dargetan werden. Anders als bei kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen, bei denen die Beschreibung tatsächlicher Mangelerscheinungen ausreicht, erfordert ein Anspruch aus § 826 BGB neben der Vertrags- oder Gesetzesverletzung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens und Schädigungsvorsatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |