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Eine Berufung gegen die Abweisung einer Klage wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor des Typs EA 896 Gen2 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn es an einer schlüssigen Darlegung für eine objektive Sittenwidrigkeit i.S. § 826 BGB fehlt. Eine 'Lenkwinkelerkennung' stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn sie ohne Einfluss auf den Stickoxidausstoß ist. Zudem begründet die Nichtdarlegung eines 'Thermofensters' im Typgenehmigungsverfahren vor dem 16.05.2016 keine Verwerflichkeit, und das OBD-System ist nicht dazu bestimmt, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen oder bei bestimmungsgemäß arbeitender Motorsteuerung Fehlermeldungen zu setzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |