|
Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal setzt ein vorsätzliches Handeln des Vorstands bzw. dessen Kenntnis von Manipulationen voraus. Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz liegen nicht vor, wenn eine Motorsteuerungssoftware im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und der Hersteller Gesichtspunkte des Motor- und Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft und nachvollziehbar vorträgt. Der Umstand eines vom KBA angeordneten Rückrufs führt allein nicht zu einem anderen Ergebnis, da allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage ausgegangen werden kann und es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |