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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt voraus, dass der Fahrzeughersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und dies dem KBA verschwiegen hat, um die Typgenehmigung zu erschleichen. Das bloße Vorhandensein eines Thermofensters zur Kostensenkung und Gewinnerzielung begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit; vielmehr muss der Hersteller bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |