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Eine Haftung nach § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Diesel-Fahrzeugen ist nicht gegeben, wenn die beanstandete Abschalteinrichtung im Prüfstand wie auch im Realbetrieb in gleicher Weise funktioniert und keine Prüfstandsbezogenheit vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Softwareupdate vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und freigegeben wurde, wobei das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte und vorhandene Abschalteinrichtungen als zulässig einstufte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |