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Für die Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 bedarf es einer hinreichenden Substantiierung, die nicht durch pauschale Bezugnahmen auf andere Verfahren oder die bloße Überschreitung von NOx-Werten im Fahrbetrieb ersetzt wird. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist zudem das Bewusstsein der handelnden Personen über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erforderlich, wogegen die Verneinung einer solchen durch das KBA erheblich spricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |