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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal ist verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2016 begann (aufgrund Rückrufschreiben und öffentlicher Kenntnis des Skandals) und die Klage erst 2020 erhoben wurde. Ein Anspruch aus § 826 BGB aufgrund eines Software-Updates, das ein Thermofenster installiert, besteht nicht, da das Thermofenster für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |