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Ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist gegeben, wenn der Hersteller durch die strategische Unternehmensentscheidung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben die Arglosigkeit seiner Kunden systematisch und über Jahre ausgenutzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |