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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine lineare Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen deliktischer Schadensersatzansprüche im Dieselskandal gebilligt. Eine degressive Berechnung der Nutzungsentschädigung ist nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt, da die lineare Berechnung den "gezogenen Nutzungen" entspricht und dem Geschädigten zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |