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Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Nutzungsentschädigung im Dieselabgasskandal grundsätzlich abzuziehen und eine lineare Berechnungsmethode zu billigen ist. Eine Berechnung nach dem über die Zeit eintretenden Wertverlust des Fahrzeugs vernachlässigt die konkrete Nutzung. Im Rahmen des § 287 ZPO kann eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km als angemessen angesetzt werden, wobei der BGH Laufleistungen zwischen 200.000 km und 300.000 km für angemessen erachtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |