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Eine substantiierte und schlüssige Darlegung des eine sittenwidrige Schädigung voraussetzenden Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt nicht in jedem Fall voraus, dass sich die Klägerin auf ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts stützen kann. Es müssen jedoch greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung dargelegt werden, und es ist zu einem Verhalten oder Umständen vorzutragen, die das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |