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Die Berufung gegen ein Urteil im Dieselskandal-Verfahren ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn die Ausführungen zum Thermofenster sich weitgehend in Wiederholungen erschöpfen und die Behauptung unwahrer Angaben der Beklagten zu einem Abgasrückführungssystem bei niedrigen Temperaturen nicht ausreichend untermauert wird. Ein Anhörungsverfahren in Bezug auf das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs stellt allein kein Indiz für ein objektiv sittenwidriges Verhalten dar, da nicht jede unzulässige Abschalteinrichtung ohne weiteres den Vorwurf objektiv sittenwidrigen Verhaltens trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |