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Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG steht entgegen, dass die vorgenannten Regelungen nicht dem Vermögensschutz des Kraftfahrzeugerwerbers dienen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, da es an der Bereicherungsabsicht und der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da es an hinreichendem Vortrag zum objektiven Tatbestand des § 826 BGB fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |