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Ein Sachvortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Dies ist der Fall, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem erworbenen Fahrzeug vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |