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Ansprüche aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht scheitern, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar bei der Beklagten gekauft hat. Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Eine Haftung aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens wird nicht durch den Vortrag begründet, es bestehe aufgrund des Vertrauens in die Beklagte als Herstellerin des Motors ein unmittelbarer Anspruch, da das Tochterunternehmen Motoren der Beklagten verbaue und diese mit „Clean Diesel“ geworben habe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |