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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB besteht, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware in den Verkehr bringt, ohne die Details der Programmierung offenzulegen. Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig, insbesondere wenn sie hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheidet und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgt. Dies gilt auch bei Vorhandensein eines Thermofensters in Kombination mit weiteren Vorrichtungen, die Einfluss auf das Emissionsverhalten nehmen, und wird durch einen KBA-Rückruf gestützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |