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Die Obhutspflicht eines Kfz-Werkstattbetriebs erfordert, dass der Handwerker alle technisch praktikablen, effektiven und zumutbaren Maßnahmen trifft, um ein in Obhut genommenes Fahrzeug gegen Entwendung zu sichern. Dazu gehört nicht nur das Verschließen der Werkstatt und ihrer Zugänge, sondern auch die Benutzung der fahrzeugeigenen Sicherungen, wie das Abziehen des Zündschlüssels vom Lenkradschloss und das Verriegeln der Türen und Fenster des Fahrzeuges. Diesen Anforderungen genügt der Beklagte nicht, wenn er ein Oldtimer-Fahrzeug unverschlossen in der Werkshalle abstellt und die Zündschlüssel leicht zugänglich an einem Schlüsselbrett im Werkstattbüro aufhängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |