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Das beschriebene Thermofenster allein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren, da die Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen Prüfstand- und Realbetrieb unterscheidet und ihr Einsatz daher nicht von vornherein durch Arglist geprägt ist. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, insbesondere des Bewusstseins der verantwortlichen Mitarbeiter, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |