|
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor EA288 setzt voraus, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und diesen Umstand dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als für die Typengenehmigung zuständige Behörde verschwiegen hat, um sich die begehrte Typengenehmigung zu erschleichen. Allein der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt nicht für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |