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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht, wenn der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde und dieser Umstand dem KBA verschwiegen wurde, um die Typgenehmigung zu erschleichen. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |