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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters erfordert einen substantiierten Sachvortrag des Klägers zu den subjektiven Voraussetzungen für deliktische Ansprüche aus §§ 826 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für einen solchen Sachvortrag, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |