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Derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Eine sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners setzt stets einen schlüssigen und erheblichen Sachvortrag der primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei voraus. Ein solcher Sachvortrag liegt vor, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |