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Für eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung bei unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere einem Thermofenster, genügt die tatsächliche Unzulässigkeit der Einrichtung nicht. Es müssen vielmehr zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, wofür die Klagepartei greifbare Anhaltspunkte aufzeigen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |