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Eine Widerrufsinformation bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist fehlerhaft, wenn die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" bei richtlinienkonformer Auslegung zu verneinen ist. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF greift nicht, wenn die Widerrufsinformation nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, etwa wegen fehlender Zwischenüberschriften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |