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Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass selbst bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug keine Ansprüche des Käufers bestehen. Der Kaufvertrag ist weder nach § 134 BGB nichtig, noch bestehen deliktische Ansprüche aus § 826 BGB, da die europarechtlichen Vorschriften zum Emissionsverhalten nicht dem Schutz des Vermögens der Kraftfahrzeugkäufer dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |