|
Bei einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB im Abgasskandal ist die Nutzungsentschädigung im Wege des Vorteilsausgleichs linear auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung zu berechnen. Eine degressive, in Stufen vorgenommene Berechnung überzeugt nicht. Für gebrauchte Fahrzeuge ist die Formel 'Bruttokaufpreis x (Laufleistung zum Schluss der mündlichen Verhandlung - Laufleistung bei Kauf) / (Gesamtlaufleistung - Laufleistung bei Kauf)' anzuwenden, wobei die Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO zu schätzen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |