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An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Eine anfängliche Bewerbung eines Fahrzeugs als "Neufahrzeug" in einer Internetanzeige führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Verkäufer sich vor Vertragsschluss eindeutig davon distanziert und das Fahrzeug im Kaufvertrag als "Vorführwagen" oder "Gebrauchtwagen" bezeichnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |