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Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung eines sogenannten Thermofensters folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007, da diese Vorschriften nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers dienen, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB mangels Bereicherungsabsicht. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Thermofenster setzt substantiierten Vortrag zu einem verwerflichen sowie vorsätzlichen Handeln und dem Schädigungsvorsatz der Beklagten voraus; der bloße Einbau genügt nicht, und den Kläger trifft die primäre Darlegungslast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |