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Landgericht Dortmund v. 16.05.2022: Zum Schadensersatzanspruch wegen Thermofenster: Anforderungen an Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.05.2022 - 7 O 15/20) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung eines sogenannten Thermofensters folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007, da diese Vorschriften nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers dienen, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB mangels Bereicherungsabsicht. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Thermofenster setzt substantiierten Vortrag zu einem verwerflichen sowie vorsätzlichen Handeln und dem Schädigungsvorsatz der Beklagten voraus; der bloße Einbau genügt nicht, und den Kläger trifft die primäre Darlegungslast.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Schadenersatzansprüche des Klägers folgen weder aus Deliktsrecht noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

1.)

Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 herleiten.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 - juris Rn. 11 f.) liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass er an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 5 VO (EG) 715/2007 auch dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers diene.

2.)

Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB.

Der Tatbestand des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, a. a. O. Rn. 18).

3.)

Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB besteht vorliegend nicht.

a)

Soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren darauf stützt, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut, vermag dieser Vortrag keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 826 BGB zu begründen.

Es kann letztlich dahinstehen, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, denn jedenfalls fehlt es insoweit an einem substantiierten Vorbringen des Klägers zu einem verwerflichen sowie vorsätzlichen Handeln der Beklagten i.S.d. § 826 BGB.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.03.2021, VI ZR 889/20 - juris Rn. 26 ff.) genügt allein der Einbau einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) nicht, um die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu erfüllen.

Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren.

Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die der Mutterkonzern der Beklagten zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Im vorliegenden Fall fehlt diesbezüglich jedweder substantiierter Vortrag des Klägers.

Mit dieser Vorgehensweise wird der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht, da sich aus ihrem Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagten zu 2) die Unzulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtung bewusst war bzw. dass sie diese gegenüber dem KBA bewusst verheimlicht hat.

Auch ist insoweit nicht von dem Eingreifen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 2) auszugehen.

Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19 - juris Rn. 37 m.w.N.). Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist.

Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

So hat auch der BGH in seiner Urteil vom 09.03.2021 ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger hinsichtlich des die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zu 2) begründenden Umstände darlegungsbelastet ist (a.a.O., Rn. 29).

Hinsichtlich der Angaben der Beklagten zu 2) gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren stehen - anders als bei dem vom BGH in der zitierten Entscheidung in Bezug genommenen Schädigungsvorsatz in den "klassischen Abgasfällen" - auch dem Kläger Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung, da es sich nicht um innerbetriebliche Vorgänge der Beklagten zu 2) handelt. Vielmehr hat auch der Kläger die Möglichkeit, vom KBA Auskünfte über die Angaben der Beklagten zu 2) im Typengenehmigungsverfahren einzuholen.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für das Eingreifen einer sekundären Darlegungslast nicht gegeben.

bb)

Ferner fehlt es bezüglich des sogenannten Thermofensters am Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2). Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB ist getrennt von der Sittenwidrigkeit - auch von deren subjektiver Seite - festzustellen. Er bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht. Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung genügt nicht. Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Maßgeblich ist dabei nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2) (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2021, 34 U 97/20 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, 12 U 2149/19 - juris).

Hinsichtlich des Thermofensters kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten zu 2) bewusst eine - unterstellt - objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.).

Bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten zu 2) - auch bei Kenntnis des konkret verwendeten Thermofensters - in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten zu 2) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 Auslegungsspielräume eröffnet. Technisch eindeutige Vorgaben, an denen sich die Beklagte zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs im Jahr 2015 hätte orientieren können, werden auch von dem Kläger nicht dargelegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Zulässigkeit eines Thermofensters nicht abstrakt nach Rechtsnormen beurteilen lässt, sondern eine ausgeprägt technische Dimension aufweist. Denn der Motorenhersteller muss bei der Steuerung der Abgasrückführung eine Abwägung zwischen einer hohen Reduzierung des Stickoxids aufgrund geringerer Verbrennungstemperatur auf der einen Seite und einem höheren Motorschutz bei höheren Verbrennungstemperaturen auf der anderen Seite vornehmen. Insoweit dürfte es nicht nur eine den rechtlichen Anforderungen genügende technische Lösung geben, sondern dem Motorenhersteller dürfte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen sein (OLG Hamm, a.a.O.).

b)

Die weiteren Behauptungen des Klägers, es käme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf die Steuerung der Abgasrückführung sowie eine unzulässige Aufwärmstrategie zum Einsatz führt unter den bereits genannten Gesichtspunkten zu keiner anderen rechtlichen Würdigung.

II.

Da Schadensersatzansprüche des Klägers nicht begründet sind, unterliegen auch der Antrag auf Zahlung etwaiger Zinsen, der Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Abweisung.

III.

Soweit der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hat, ist die Erledigungserklärung, nachdem die Beklagte zu 2) der klägerischen Erledigungserklärung widersprochen hat, dahingehend auszulegen, dass der Kläger insoweit die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits beantragt. Dieser nach §§ 256, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 24.7.2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 m.w.N.) ist allerdings unbegründet, da kein Anspruch in der Hauptsache besteht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/7_O_15_20_Urteil_20220516.html - DE:LGDO:2022:0516.7O15.20.00

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