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Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass die Sittenwidrigkeit auch noch zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger fortgewirkt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte schon vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ihr strategisches Verhalten so geändert hatte, dass nicht länger ein objektiv sittenwidriges Vorgehen angenommen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |