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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB besteht, wenn ein Fahrzeughersteller die Typengenehmigung für ein Fahrzeug durch arglistige Täuschung des KBA erschleicht und das Fahrzeug sodann in den Verkehr bringt. Dies steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt ausgenutzt werden. Eine Fahrkurvenerkennung, die bewirkt, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs im Prüfstand anders als im regulären Straßenverkehr erfolgt, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, deren Einbau eine arglistige Täuschung des KBA begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |