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Landgericht Düsseldorf v. 22.02.2022: Zur Sittenwidrigkeit der Täuschung des KBA bei der Typengenehmigung von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung (EA 288)




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2022 - 16 O 248/20) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB besteht, wenn ein Fahrzeughersteller die Typengenehmigung für ein Fahrzeug durch arglistige Täuschung des KBA erschleicht und das Fahrzeug sodann in den Verkehr bringt. Dies steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt ausgenutzt werden. Eine Fahrkurvenerkennung, die bewirkt, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs im Prüfstand anders als im regulären Straßenverkehr erfolgt, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, deren Einbau eine arglistige Täuschung des KBA begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.399,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 05.10.2020 zugestellt worden. Die Kammer hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis erteilt, wegen dessen Inhalts auf das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2021 Bezug genommen wird.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 6.399,03 € gemäß § 826 BGB zu.

1.

Gemäß § 826 BGB hat, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zufügt, diesem den Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat dem Kläger in sittenwidriger Art und Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, da sie die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug durch arglistige Täuschung des KBA erschlichen hat und das Fahrzeug sodann in den Verkehr gebracht hat.

Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH NJW 2020, 1962, beck-online).

Die Beklagte hat die Typengenehmigung durch arglistige Täuschung des KBA erschlichen. Das Fahrzeug verfügt über eine Fahrkurvenerkennung, die bewirkt, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs im Prüfstand anders als im regulären Straßenverkehr erfolgt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das KBA von der Fahrkurvenerkennung in den Motoren mit der Bezeichnung EA 288 erst im Oktober 2015 Kenntnis erlangt hat; zu diesem Zeitpunkt lief bereits die Produktion der Fahrzeuge mit EA 288 - Motoren, mithin war das Typengenehmigungsverfahren bereits abgeschlossen. Der Verbau einer Fahrkurvenerkennung, die unstreitig nur im Prüfstand unter bestimmten Voraussetzungen das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verbessert, stellt eine arglistige Täuschung des KBA dar, mittels derer die Beklagten die Typengenehmigung erschlichen hat. Denn die Beklagte hat im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorgespiegelt, das Fahrzeug werde im Prüfstand unter denselben Motorbedingungen betrieben wie außerhalb des Prüfstands.

Dies ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht der Fall. Denn die Fahrkurvenerkennung bewirkt unstreitig, dass bei Erreichen einer Betriebstemperatur von 200 Grad allein im Prüfstand dennoch die AGR-Rate hoch gehalten wird, während diese im Normalbetrieb bei Erreichen der Betriebstemperatur gesenkt wird. Die fehlende Absenkung der AGR-Rate bei gleichzeitig vollem Einsatz des SCR-Katalysators im Prüfstand bewirkt eine Verbesserung des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Bei dieser Einwirkung im Prüfstandsbetrieb handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 715/2007. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung nur dann vorliegt, wenn diese das Emissionskontrollsystem in grenzwertkausaler Weise beeinflusst. Denn der Vortrag des Klägers, dass der Eingriff in das Emissionskontrollsystem zum Zwecke der Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstand erfolgt ist, gilt gemäß § 138 Abs. 1, 2 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sich entgegen § 138 Abs. 1 ZPO nicht vollständig erklärt. Denn sie hat sich trotz Hinweises der Kammer nicht dazu erklärt, aus welchem Grund überhaupt eine Fahrkurvenerkennung in die Software implementiert wurde, zumal diese darüber hinaus unstreitig in das Emissionskontrollsystem eingreift, wenn nicht um im Prüfstand Vorteile hieraus zu ziehen. Wird in einem Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung implementiert, welche dazu führt, dass das Emissionskontrollsystem im Prüfstand in anderer Weise arbeitet als im normalen Straßenverkehr, so begründet dies ein hinreichendes Indiz dafür, dass die Software der Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand dienen sollte. Möchte die Beklagte dies bestreiten, so muss sie detailliert dazu vortragen, welchen Sinn die Implementierung einer solchen Funktion ansonsten hatte. Eine solche Erklärung hat die Beklagte jedoch auch nach Hinweis der Kammer im nachgelassenen Schriftsatz nicht geliefert, weshalb dieser auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bot.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die durch das KBA durchgeführten Untersuchungen. Das Bestreiten der Beklagten ist auch nicht insoweit hinreichend, als sie sich auf die Vielzahl an Untersuchungen des KBA beruft, die letztlich nicht zu einem amtlichen Rückruf geführt haben und wobei nach Angaben des KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festzustellen waren. Die von der Beklagten auszugsweise aus dem Untersuchungsbericht zitierten Untersuchungsergebnisse lassen die Indizien für eine grenzwertrelevante Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem gerade nicht entfallen. Soweit die Beklagte Ergebnisse der Untersuchungen von Fahrzeugen mit NOx-Speicherkatalysator zitiert, kommt es hierauf nicht an, da das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem solchen nicht ausgestattet ist, sondern mit einem SCR-Katalysator. Die von der Beklagten hierfür zitierten Untersuchungsergebnisse eines Audi A6 zeigen hingegen, dass zwar im Rahmen sämtlicher Prüfstandstestungen die Grenzwerte eingehalten werden; die durchgeführte RDE-Fahrt zeigt jedoch deutlich nach oben abweichende Ergebnisse, die von der Beklagten nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert werden. So gibt die Beklagte an, dass die Abweichung zum NEFZ kalt etwa das dreifache betrage, was bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar ist. Bei einem Wert von 55mg/km im NEFZ kalt und einem solchen von 246mg/km der RDE-Fahrt liegt deren Wert um nahezu das 4,5-fache über dem Wert des NEFZ kalt. Wie diese massive Abweichung zu Stande kommt, erläutert die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Randbedingungen einer RDE-Fahrt mit Fahrten im Prüfstand nicht vergleichbar ist und bei letzterer typischerweise auf Grund der Besonderheiten des NEFZ (z.B. geringe Beschleunigung) höhere Werte zu erwarten sind. Der pauschale Vortrag, dass bei einer RDE-Fahrt höhere Werte zu erwarten sind, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten, wie es schon nicht geeignet ist das durch die Implementierung der Fahrkurvenerkennung gegebene Indiz für eine grenzwertkausale Beeinflussung des Emissionskontrollsystems zu erschüttern. Es bedurfte mithin auch angesichts der dargelegten Untersuchungsergebnisse einer konkreten Darlegung der Beklagten zum Grund des Einbaus der Fahrkurvenerkennung, zumal diese offenbar je nach Modell deutliche Abweichungen aufzeigen.

Dass das KBA anhand dieser Untersuchungsergebnisse zu der Erkenntnis gelangt ist, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegt, bindet die Kammer nicht und lässt auch den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht entfallen.

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten kommt es zunächst auf die strategische Entscheidung der Beklagten an, im Typengenehmigungsverfahren zu täuschen und die Fahrzeuge mit der so erworbenen Typengenehmigung in den Verkehr zu bringen und dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer auszunutzen. Dabei ist das Verhalten der Vorstandsmitglieder der Beklagten zuzurechnen gemäß § 31 BGB. Dass der Vorstand zum Zeitpunkt des Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Fahrkurvenerkennung nebst deren Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem Kenntnis hatte, bestreitet die Beklagte schon nicht; dies wäre mit Blick auf die unstreitig deswegen mit dem KBA geführten Gespräche auch abwegig.

Die ab Oktober 2015 mit dem KBA geführten Gespräche sowie die daran anschließenden Untersuchungen des KBA lassen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht entfallen.

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist allerdings nicht nur das Verhalten im Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens zu beachten, sondern in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln; dabei ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten, also dem Kaufvertragsschluss, zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2020, 2798). Im Gegensatz zu den Fällen, in welchen der Motor EA 189 betroffen war, hatte die Beklagte ihre sittenwidrige Gesinnung jedoch bis zum Zeitpunkt des hiesigen Kaufvertragsschlusses am 05.07.2017 nicht aufgegeben.

Allein die Offenlegung der Fahrkurvenerkennung gegenüber dem KBA lässt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht entfallen. Dieser Offenlegung folgte zunächst eine umfangreiche Untersuchung der EA 288-Motoren, die mit einem ersten Bericht aus April 2016 endete, dessen Ergebnisse den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens jedoch ebenfalls nicht entfallen lässt. Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit, welche ebenfalls zumindest die Arglosigkeit potentieller Käufer hätte beseitigen können, erfolgte hinsichtlich des Motors EA 288 ebenso wenig wie eine Information der Vertragshändler, dass auch der Motor EA 288 eine Fahrkurvenerkennung aufweist, die auf das Emissionskontrollsystem einwirkt. Auch die Kooperation mit dem KBA und dessen derzeitige Rechtsauffassung, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegt, genügt hierfür nicht. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen, die nach wie vor eine Betriebsuntersagung zur Folge haben kann. Dass das KBA eine solche unzulässige Abschalteinrichtung bislang nicht erkannt haben will, bindet das KBA für zukünftige Entscheidungen nicht. Sollte sich im weiteren Verlauf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch aus Sicht des KBA bestätigen, ist nach wie vor mit einer Betriebsuntersagung zu rechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Untersuchungen des KBA nach deren Auskunft abgeschlossen sind; das KBA kann im Weiteren nicht nur auf Grund von Erkenntnissen durch eigene Untersuchungen tätig werden, sondern auch, wenn sich auf Grund anderer Umstände das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben sollte. Da die Beklagte von der Fahrkurvenerkennung und deren Grenzwertkausalität nach Vorstehendem Kenntnis hat, entfällt der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens nicht.

Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nach wie vor als sittenwidrig zu qualifizieren.

2.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs von 6.399,03 €.

Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Software-Update) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen (BGH NJW 2021, 3041).

Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug finanziert hat, da er zwischenzeitlich nach Fälligkeit der Schlussrate Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist.

Der Höhe nach ist der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 1,2 ZPO als unstreitig zu behandeln, da die Beklagte auf den Vortrag des Klägers nicht substantiiert Stellung genommen hat. Der Umfang der Substantiierung folgt aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die VW Financial Services AG als Konzerntochter ihre Risikorückstellungen nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals in Erwartung der Rückgabe betroffener Leasingfahrzeug erhöht hat. Hierzu hat die Beklagte keinerlei Stellung genommen, sondern sich lediglich darauf beruft "davon auszugehen", dass das Fahrzeug sich in den üblichen Spannbreiten vergleichbarer Gebrauchtwagenfahrzeuge befinde. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, erschließt sich nicht, weshalb die Risikorückstellungen in dem vorgeschilderten Umfang erhöht wurden.

III.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 ZPO und besteht seit Zustellung der Klage am 05.10.2020.

IV.

Da der Hauptantrag begründet ist, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

V.

Dem Kläger steht schließlich gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 650,34 € gemäß § 826 BGB zu, der sich wie folgt berechnet:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG i.d.F. bis 31.12.2020 526,50 €

Zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme 546,50 €

Zzgl. MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 103,84 €

Summe 650,34 €

Zum Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei es unschädlich ist, dass der Kläger im vorgerichtlichen Schreiben noch die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt hat, da der Anspruch auch insoweit begründet gewesen wäre.

Dem Kläger steht allerdings nur Ersatz hinsichtlich der Gebühren nach einem Gebührensatz von 1,3 zu; mit Blick auf die Vielzahl an Vertretungen gleicher Art, wobei gerichtsbekannt im Wesentlichen mit Textbausteinen gearbeitet wird, ist ein höherer Gebührensatz nicht gerechtfertigt.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.399,03 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/16_O_248_20_Urteil_20220222.html - DE:LGD:2022:0222.16O248.20.00

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