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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie der auf Grund des Darlehensvertrags geleisteten Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung steht dem Kläger zu, wenn die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Sittenwidrig ist das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer bewusst und gewollt so programmierten Motorsteuerungssoftware, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, da dies im Verhältnis zu einem Käufer, der das Fahrzeug in Unkenntnis erwirbt, als besonders verwerflich anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |