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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Die erforderliche Kenntnis liegt vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich ist. Der individuelle Verjährungsbeginn im Dieselskandal stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des "Dieselskandals" (Herbst 2015) überein, da eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |