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Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs besteht gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Pkw mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Ein Schaden liegt vor, wenn der Pkw in einem bedeutsamen Gesichtspunkt von der Erwartung eines vernünftigen Durchschnittskäufers abweicht, insbesondere wenn bei Nicht-Teilnahme an einer Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |