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Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage kommt nur gegenüber der Partei in Betracht, gegen die das Recht verfolgt wird; dies gilt nicht, wenn die Musterfeststellungsklage gegen die Konzernmutter (VW AG) gerichtet war, die vorliegende Klage aber gegen eine rechtlich selbständige Konzerntochter (Audi AG). Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat; eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründet keine Haftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |