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Bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist die Zufügung eines Schadens Tatbestandsmerkmal. In diesen Fällen ist der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird, regelmäßig der Wohnsitz des Geschädigten, da sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |