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Der bloße Hinweis auf einen Rückruf durch das KBA ist für den Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer "Prüfstanderkennung" nicht ausreichend, da die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB je nach behaupteter Abschalteinrichtung unterschiedlich sind und nicht offenbleiben kann, welche Abschalteinrichtung den Rückruf begründete. Neues Vorbringen zu weiteren Abschalteinrichtungen oder einem exakt auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnittenen "Thermofenster" ist im Berufungsverfahren verspätet und kann keine Berücksichtigung finden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |